Garantie vs. Gewährleistung

Was ist was?

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden oft nicht richtig verstanden oder sogar synonym verwendet. Auch wenn sie sich in einigen Punkten überschneiden, haben die beiden aber zunächst nichts miteinander zu tun. Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, sieht sich die Garantie lediglich als freiwille Zusatzleistung. Beide stehen für sich und beeinflussen sich nicht gegenseitig. Fakt ist jedoch: Beide versprechen die einwandfreie Funktion der Ware über einen gewissen Zeitraum.

Bild: Gewaehrleistung Grafik

Die Gewährleistung verspricht die mangelfreie Übergabe zum Zeitpunkt des Kaufes.

Bild: Garantie Grafik

Die Garantie verspricht die Funktionsfähigkeit über einen festgelegten Zeitraum.

Bild: Zusatzversicherung Grafik

Die Zusatzversicherung regelt auch Schäden über die Garantie- und Gewährleistung hinaus.

Was berücksichtigt die Gewährleistung?

Grundsätzlich beschreibt die Gewährleistung lediglich eine gesetzliche Verpflichtung des Herstellers oder des Händlers, das Produkt mangelfrei an den Käufer zu übergeben. Er verpflichtet sich somit, im Falle eines schon beim Kauf vorhandenen Defekts, für die Regulierung des Schadens aufzukommen. Fällt ein Schaden unter die Gewährleistung, kommt meistens der Hersteller, gelegentlich auch der Händler, vollständig für Reparatur oder Ersatz auf.

Die Dauer der Gewährleistung ist auf 24 Monate festgelegt, innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast beim Verkäufer, danach muss der Käufer belegen, dass die Sache bereits zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war. Der Käufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und den vollen Kaufpreis zurückzufordern, falls der Verkäufer Reparatur oder Umtausch verweigert oder zwei Reparaturversuche erfolglos waren.

Die Gewährleistung gilt auch beim Kauf von Gebrauchtwaren bei Händlern, jedoch wird hier die Dauer in der Regel auf 12 Monate heruntergesetzt. Dazu genügt die Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, oder ein entsprechender Vermerk in den AGBs. Auch hier liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Händler, im Falle eines Schadens muss also der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war.

Auch Privatleute beim Gebrauchtverkauf unterliegen der Pflicht, das Produkt mangelfrei zu übergeben bzw. vor dem Kauf auf etwaige Schäden hinzuweisen. Die Gewährleistung kann hier jedoch ausgeschlossen werden, solange der Verkäufer dies im Vorfeld anmerkt.

Was berücksichtigt die Garantie?

Im Kontrast dazu versteht sich die Garantie als freiwillige Zusatzleistung des Händlers oder Herstellers. Laufzeit und Bedingungen können daher untereinander stark variieren.

Die Garantie tritt dann in Kraft, wenn die Gewährleistung erfüllt ist, also das Produkt mangelfrei an den Käufer übergeben wurde. Es wird vertraglich festgelegt, wie lange die Ware bestimmte Eigenschaften zu erfüllen hat. Die Garantie kann für das gesamte Kaufobjekt, oder auch nur einzelne Bauteile gelten. Geht ein Teil kaputt, dessen Funktionsfähigkeit laut Bedingungen über den Zeitraum garantiert ist, ist der Hersteller oder Händler verpflichtet, für Reparatur oder Ersatz aufzukommen.

Beispiele:

Aufgrund eines Motorschaden dreht sich die Trommel in der Waschmaschine nicht mehr. Da der Hersteller 10 Jahre Garantie auf den Motor gewährt, kommt er vollständig für den Schaden auf.

Sie laden Ihr Smartphone mit einem nicht zugelassenen Ladegerät. Dadurch entsteht ein Schaden. Da in den Garantiebedingungen die Schadenregulierung in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen.

Die Garantieansprüche legt im Normalfall der Hersteller der Ware fest. Die Garantie des Händlers beruht oft auf der des Herstellers, kann jedoch um weitere Leistungen ergänzt sein. Im Falle eines Garantieschadens kann man meistens wählen, ob die Regulierung durch den Händler oder durch den Hersteller direkt stattfinden soll.

Gewährleistung und Garantie in der Praxis

Mängelansprüche werden häufig vom Händler bearbeitet. Dieser schickt die defekte Ware an den Hersteller, welcher sie repariert bzw. austauscht und anschließend wieder an den Händler zurückschickt. Dort kann der Käufer seine intakte Ware wieder in Empfang nehmen. Gerade größere Hersteller regulieren die Schäden jedoch oft selbst, beispielsweise durch einen Werkskundendienst.

Werden alle Schäden berücksichtigt?

Wer Mängel oder Schäden beim Hersteller geltend machen möchte, hat die Möglichkeiten, entweder Gewährleistung oder Garantie in Anspruch zu nehmen. Innerhalb der ersten 6 Monate erweist sich die Gewährleistung als fair und zuverlässig, denn die Beweislast liegt beim Verkäufer. Danach muss der Käufer jedoch beweisen, dass der Mangel auf Werk-Seite entstanden ist. Das gelingt selten.

Die darüber hinaus vereinbarte Garantie kann deutlich mehr Schäden umfassen. In der Praxis weiß der Hersteller jedoch, welche Fälle gehäuft auftreten und schließt eine Regulierung dieser in den Garantiebedingungen oft aus. Gerade bei Verschleißerscheinungen, Elektronikschäden oder Defekten bei austauschbaren Bauteilen ist der Käufer gezwungen, die Reparatur selbst zu zahlen.

Verschiedene Anbieter stellen Zusatzversicherungen bereit, die auch in diesen Fällen für Reparatur oder Ersatz aufkommen. Besonders bei viel genutzten Geräten kann sich diese Absicherung als sinnvoll erweisen. In den meisten Fällen sind dort auch Schäden aus Eigenverschulden, Fahrlässigkeit oder durch Einwirken Dritter berücksichtigt.

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